Satzung

des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e. V.


§ 1 - Name und Sitz


Der Niedersächsische Heilpraktikerverband e. V. ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Wunstorf.


Der Niedersächsische Heilpraktikerverband e. V. ist ein Organ des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V., Sitz Bonn, gemäß dessen Satzung.


§ 2 - Zweck


(1) Der Niedersächsische Heilpraktikerverband e. V. bezweckt im Interesse der gemeinsamen Arbeit für das Wohl der Kranken und der Verbesse­rung der Gesundheitspflege die Förderung seiner Mitglieder in fachlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht.


(2) Insbesondere hat er die Aufgabe


1. Volksvertretungen, Behörden, Gerichte und sonstige Dienststellen sowie Versicherungsgesellschaften in Heilpraktikerfragen zu beraten und ihnen mit Auskünften und Empfehlungen zu dienen,


2. das Standesrecht zu wahren und fortzuentwickeln,


3. die Heilpraktiker fachlich fortzubilden, sie in beruflichen Fragen zu beraten und zu unterstützen, unlauteren Wettbewerb auf dem Gebiet des Heilwesens zu bekämpfen sowie für die Erfüllung der Berufspflichten der Heilpraktiker zu sorgen,


4. für ein gutes Verhältnis der Heilpraktiker untereinander und zu den übrigen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen,


5. die Erfahrungen der Heilpraktiker in der Behandlung kranker Men­schen zu sammeln, die von ihnen angewandten Volksheilverfah­ren zu erforschen und im Interesse der Volksgesundheit nutzbar zu machen sowie die Betätigung der Heilpraktiker in volkstümlichen Gesundheitsbewegungen zu fördern,


6. die Zusammenarbeit der Heilpraktiker in den übrigen deutschen Ländern herbeizuführen und auszubauen.


7. eine internationale Zusammenarbeit der Heilpraktiker und der Organisationen der volkstümlichen Gesundheitsbewegung anzu bahnen und zu vertiefen.


§ 3 - Mitgliedschaft


(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann ohne Rücksicht auf Region, Rasse und politische Anschauung erwerben, wer nach deutschem Recht im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Heilpraktikererlaubnis ist


Schüler einer Heilpraktikerschule können als Heilpraktiker-Anwärter aufgenommen werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Rechts: Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Abstimmung. Mit Erhalt der Heilpraktikererlaubnis wandelt sich die Mitgliedschaft als Heilpraktiker-Anwärter automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist dem Niedersächsischen Heilpraktikerverband e.V. seitens des Mitglieds unverzüglich mitzuteilen.


(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Niedersächsischen Heilpraktikerverband e.V. ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


(3) a) Die Mitgliedschaft begründet das Recht auf fachliche Betreuung

und Wahrnehmung beruflicher Interessen durch die Organe des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e. V. Sie begründet die Pflicht, die Berufsordnung des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. zu beachten, sich der hohen Aufgabe des Heilpraktikerberufes würdig zu erweisen und an den gemeinsamen Interessen des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. mitzuarbeiten.


b) Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu zahlen. Über Anträge auf Erlass oder Minderung der Beiträge entscheidet nach Anhörung des zuständigen Bezirksvorsitzenden der erweiterte Vorstand.


§ 4 - Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


(1) mit dem Tode,


(2) durch Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs,


(3) durch Austritt, der mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären ist,


(4) durch Ausschluss, der bei schuldhaft schwerer Verletzung der Berufspflichten, grob standesunwürdigem Verhalten, erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. sowie schwerwiegenden Verstößen gegen Mitgliedschaftspflichten verhängt werden kann.


§ 5 - Vereinsordungsgewalt


Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e.V., gegen die Satzung des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V., gegen die Berufsordnung des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V., wegen schuldhafter schwerer Verletzung der Berufspflicht, grobstandes- unwürdigem Verhalten sowie schwerwiegenden Verstößen gegen Mitgliedschaftspflichten und im Falle der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist der erweiterte Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegenüber einem Mitglied zu verhängen:


1. Verweis

2. Ordnungsgeld bis 200,00 €

3. Ausschluss aus dem Niedersächsischen Heilpraktikerverband e.V.


Im Fall der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr oder in einer Größenordnung, die diesem Zeitraum entspricht ist der erweiterte Vorstand berechtigt, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.


Jeder Ordnungsbeschluss des erweiterten Vorstands ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu zustellen. Vor einem Beschluss über die Entziehung der Mitgliedschaft ist das betroffene Mitglied zu hören, d.h. mittels eingeschriebenem Brief aufzufordern, zu den Vorbringen Stellung zu nehmen, wobei eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen zu setzen ist Sofern das Mitglied innerhalb der vorgenannten Frist mündliche Anhörung beantragt, ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich zur Sache vor dem erweiterten Vorstand vorzutragen.


§ 6 - Ruhen der Mitgliedschaft


Übt ein Heilpraktiker seinen Beruf vorübergehend nicht aus, so kann er das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Während des Ruhens der Mitglied-schaft ist lediglich eine vom erweiterten Vorstand von Fall zu Fall festzusetzen-de jährliche Anerkennungsgebühr zu entrichten.

§ 7 - Organe


Organe des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e. V. sind:


1. Der Landesverbandsvorsitzende,

2. der engere Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand,

4. die Mitgliederversammlung,

5. die Bezirke.


§ 8 - Der Landesverbandsvorsitzende


(1) Der Landesverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt in jedem Falle bis zu einer Neuwahl aus. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Der/die Landesverbandsvorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Stellvertreter/in ist im Innenverhältnis angewiesen, von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Landesvorsitzenden Gebrauch zu machen.


(3) Der Landesverbandsvorsitzende darf über das Vereinsvermögen verfügen,

und zwar bis in Höhe des Betrages, den der erweiterte Vorstand gesetzt hat. Darlehnsaufnahmen sind nur mit Zustimmung des ten Vorstandes gestattet.


§ 9 - Der engere Vorstand


(1) Der engere Vorstand besteht aus dem Landesverbandsvorsitzenden, seinem

Stellvertreter und drei Beisitzern. Die drei Beisitzer werden in gleicher Weise wie der Landesverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.


(2) Der engere Vorstand tritt zusammen, wenn ihn der Landesverbandsvorsitzende zum Zwecke der gemeinsamen Beratung einberuft. Er ist bei sämtli chen wichtigen Finanz- und Berufsentscheidungen einzuberufen.

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§ 10 - Der erweiterte Vorstand


(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes sowie den Bezirksvorsitzenden.

Die Wahl der Bezirksvorsitzenden wird gem. § 13 dieser Satzung durchgeführt.


(2) Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder es verlangt.


(3) Der Landesverbandsvorsitzende und die Mitglieder des engeren Vorstandes haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes über alle wichtigen Angelegenheiten des Landesverbandes, des Berufsstandes der Heilpraktiker und der Medizinalpolitik zu verständigen.


§11- Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Landesverbandsvorsitzenden einzuberufen:


a) regelmäßig alle zwei Jahre zur Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes für die abgelaufenen Geschäftsjahre.

b) wenn es 1 /3 der Mitglieder oder aber 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.


(2) Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe von Versammlungstag, Versammlungsort und Tagesordnung schriftlich einberufen.


(3) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlussfassung von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(4) Der Landesverbandsvorsitzende leitet die Versammlung, im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Landesverbandsvorsitzende kann, wenn auch der Stellvertreter für die Versammlungsleitung nicht zur Verfügung steht, ein anderes Mitglied des Landesverbandes schriftlich mit der Versammlungsleitung beauftragen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer, der nicht Heilpraktiker zu sein braucht, und lässt den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festlegen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


(5) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe den Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit abberufen.


§ 12 - Schriftliche Abstimmung


Die Mitglieder des Landesverbandes und die Mitglieder des erweiterten Vor-standes können im Wege der Abstimmung Beschlüsse fassen. Erfolgt die Beschlussfassung auf diesem Wege, so müssen die zur Abstimmung gestellten Fragen vom Vorsitzenden so gefasst sein, daß sie mit einem eindeutigen „Ja" oder „Nein" beantwortet werden können. Die Fragen sind den Landesverbandsmitgliedem einzeln schriftlich vorzulegen. Es ist aber ein Tag zu bestim-men, bis zu welchem die Antwort in der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e. V. schriftlich oder telegrafisch eingegangen sein muss. Der Landesverbandsvorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es allen Landesverbandsmitgliedem schriftlich bekannt. Gezählt werden nur die Stimmen, die bis zu dem festgesetzten Tag in der Geschäftsstelle eingegangen sind (Poststempel bis 24.00 Uhr). Die schriftliche Abstimmung ist ergebnislos, wenn an ihr nicht mindestens die Hälfte der Landesverbandsmitglieder teilgenommen haben.


Von der Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn für den Verein eine wichtige Frage dringlich zu klären ist. Bei Wahlen darf die schriftliche Abstimmung nicht zur Anwendung kommen.


§ 13 - Bezirke


(1) Der Niedersächsische Heilpraktikerverband e. V. gliedert sich in Bezirke, deren Grenzen vom erweiterten Vorstand festgelegt werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.


(2) Die Bezirke sind Träger der fachlichen Fortbildung.


(3) In jedem Bezirk wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von den Mit-gliedern des Bezirkes ein Bezirksvorsitzender sowie dessen Stellvertreter gewählt. Der Bezirksvorsitzende bildet das Bindeglied zwischen dem Landesverbandsvorsitzenden und den Mitgliedern. Er ist verpflichtet, über Vorkommnisse in seinem Bezirk dem Landesverbandsvorsitzenden zu be-richten. Die ihm durch den Landesverbandsvorsitzenden erteilten Informationen sind an die Mitglieder des Bezirkes in geeigneter Weise weiterzugeben.


§ 14 - Kassenprüfung


Die Geschäftsführung des Niedersächsischen Heilpraktikerverbandes e. V. wird durch zwei Kassenprüfer überwacht. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit und das Prüfungsergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.


Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal möglich.


§ 15 - Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 - Auflösung


(1) Der Niedersächsische Heilpraktikerverband e. V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


(2) Über die Verwertung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 17 - Satzungsänderung


(1) Soweit diese Satzung nicht anderweitige Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des BGB.


(2) Der Landesverbandsvorsitzende ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer sonstigen zuständigen Behörde verlangt werden und nur die Form betreffen, selbständig durchzuführen.



Wunstorf, 15.02.2013





Niedersächsischer Heilpraktikerverband e. V.

31515 Wunstorf

Alte Bahnhofstraße 26


Vereinsregister-Nr.: 562 Amtsgericht Neustadt a. Rbg.